Statuten
Frauenriege STV Küngoldingen · 2025
Im Text verwendete Abkürzungen
Art. Artikel
ATV Aargauer Turnverband
GV Generalversammlung
STV Schweizerischer Turnverband
SVK-STV Sportversicherungskasse des STV
TK Technische Kommission
TS Turnstand
VS Vorstand
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
ZKTV Zofinger Kreisturnverband
I. Name und Sitz

Art. 1 — Name
Die Frauenriege STV Küngoldingen ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.

Art. 2 — Sitz
Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Oftringen.

II. Zweck des Vereins

Art. 3 — Zweck und Neutralität
Die Frauenriege STV Küngoldingen

  • pflegt das Turnen in den ihr angehörenden Alters- und Fähigkeitsstufen
  • fördert die turnerische und sportliche Betätigung ihrer Mitglieder und unterstützt die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten
  • fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter ihren Mitgliedern
  • richtet ihr Handeln nach ethischen Prinzipien aus
  • ist parteipolitisch und konfessionell neutral

Art. 4 — Zugehörigkeit
Die Frauenriege STV Küngoldingen ist Mitglied des Zofinger Kreisturnverbandes und des Aargauer Turnverbandes und ist über diese Verbände auch Mitglied des Schweizerischen Turnverbandes. Die Frauenriege STV Küngoldingen unterstellt sich den Statuten und Reglementen der Organisationen, denen sie angehört. Sie sind für die Turnerinnen ohne weiteres verbindlich. Die Turnerinnen anerkennen und befolgen die entsprechenden Statuten und Regeln.

Art. 5 — Ethik
Die Frauenriege STV Küngoldingen setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein und handelt und kommuniziert respektvoll und transparent. Die Frauenriege STV Küngoldingen anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und macht deren Prinzipien bei ihren Mitgliedern bekannt. Die Frauenriege STV Küngoldingen unterstellt sich dem Doping-Statut und dem Ethik-Statut von Swiss Olympic sowie den weiteren präzisierenden Dokumenten. Die entsprechenden Bestimmungen sind namentlich für ihre Organe, Mitarbeitenden, Mitglieder, Turner/Turnerinnen, Coaches, Betreuer/Betreuerinnen, Leiter/Leiterinnen und Funktionäre/Funktionärinnen anwendbar. Mutmassliche Verstösse werden von Swiss Sport Integrity untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgt die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht unter Ausschluss der staatlichen Gerichte. Der Rechtsweg richtet sich nach den Bestimmungen gemäss Doping-Statut oder Ethik-Statut bzw. der dazugehörenden Reglemente. Die Frauenriege STV Küngoldingen anerkennt zudem die Aufgaben und Kompetenzen der Ethikkommission des STV gemäss den STV-Statuten bzw. den einschlägigen Reglementen.

III. Vereinsstruktur

Art. 6 — Riegenstatus
Die Frauenriege STV Küngoldingen ist eine Unterriege des STV Küngoldingen. Ihre Statuten oder Reglemente unterliegen der Genehmigung durch den Vorstand des STV Küngoldingen.

Art. 7 — Unselbständige Riegen
Der Frauenriege STV Küngoldingen können unselbständige Riegen angehören. Sie sind direkt dem VS unterstellt, werden von diesem verwaltet und gegen aussen vertreten.

IV. Mitgliedschaft

Art. 8 — Mitgliederkategorien
Die Frauenriege STV umfasst folgende Mitgliederkategorien

  • Aktivmitglieder
  • Mitturnerinnen
  • Nichtturnende Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Gönner und Gönnerinnen

Alle Vereinsmitglieder sind dem STV gemäss Weisungen des STV jeweils für das Kalenderjahr (01.01.–31.12.) zu melden.

Art. 9 — Versicherung
Die turnenden Mitglieder sind für ihren Versicherungsschutz selber verantwortlich. Die Versicherung bei der Sportversicherungskasse STV ist für alle Turnerinnen obligatorisch. Sie anerkennen die Statuten und Reglemente der SVK-STV. Die Frauenriege STV Küngoldingen ist verantwortlich, dass die Turnerinnen zeitnah in der entsprechenden Datenbank erfasst werden.

Art. 10 — Eintritt, Austritt, Übertritt
Der Eintritt ist jederzeit möglich. Die Aufnahme als Aktivmitglied erfolgt anlässlich der ordentlichen GV auf Antrag des Vorstandes. Bis zur Aufnahme wird die Turnerin als Mitturnerin bezeichnet. Der Austritt hat auf die nächste ordentliche GV zu erfolgen und ist dem VS schriftlich einzureichen. Austretende haben den Beitrag und die Versicherung für das laufende Jahr noch zu bezahlen. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen. Der Übertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann auf Ende des Vereinsjahres erfolgen.

Art. 11 — Ausschluss
Turnerinnen, welche die Statuten und Reglemente der Frauenriege STV Küngoldingen oder der Verbände vorsätzlich oder gröblich verletzen, ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, insbesondere aufgrund eines von einer Behörde festgestellten Ethikverstosses, können durch GV-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Art. 12 — Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Art. 13 — Ehrenmitglieder
Als Ehrenmitglieder werden durch die GV auf Antrag des Vorstandes Turnerinnen oder Personen ernannt, welche sich um die Frauenriege STV Küngoldingen ausserordentlich verdient gemacht haben. Vorschläge sind dem VS mindestens zwei Monate vor der GV schriftlich und begründet einzureichen. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des VS durch die GV.

Art. 14 — Gönner und Gönnerin
Gönner/Gönnerin kann werden, wer sich für die Sache des Turnens interessiert und die Frauenriege STV Küngoldingen finanziell unterstützt.

V. Rechte und Pflichten

Art. 15 — Interessenwahrung
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Statuten und Entscheide des Vereins zu befolgen und das Wohl des Vereins zu fördern.

Art. 16 — Mitgliederbeitrag
Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der ordentlichen GV festgelegten Mitgliederbeitrag zu entrichten.

Art. 17 — Turnstunde / GV
Die Aktivmitglieder sind zum regelmässigen Besuch der Turnstunde angehalten. Die Teilnahme an der GV ist obligatorisch.

Art. 18 — Unterstützung
Die Mitglieder verpflichten sich, bei Aktivitäten des Vereins mitzuhelfen.

VI. Organe

Art. 19 — Organe
Die Organe der Frauenriege STV Küngoldingen sind

  • Generalversammlung
  • Turnstand
  • Vorstand
  • Technische Kommission
  • Spezialkommission
  • Revisionsstelle
Generalversammlung

Art. 20 — Termin und Zusammensetzung
Die GV als oberstes Organ findet in der Regel im 1. Quartal des Vereinsjahres statt. Sie setzt sich zusammen aus Mitturnerinnen, Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern, Nichtturnenden Mitgliedern, Revisionsstelle und Gästen.

Art. 21 — Geschäfte
Der GV obliegen folgende Geschäfte

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Mutationen
  • Genehmigung Jahresbericht Präsidentin und Technische Leiterin
  • Genehmigung Jahresrechnung
  • Festsetzung Mitgliederbeitrag und Leiterinnenentschädigung
  • Genehmigung Budget inkl. Festsetzung der Finanzkompetenz des VS
  • Genehmigung Jahresprogramm
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Präsidentin
  • Wahl der Technischen Leiterin
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Ehrungen
  • Genehmigung der Reglemente
  • Entscheide über Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Statutenrevisionen
  • Verschiedenes

Art. 22 — Anträge
Anträge an die GV sind dem VS mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzureichen.

Art. 23 — Einberufung, Beschlussfähigkeit
Die Einladung zur GV hat mindestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich zu erfolgen. Die GV ist beschlussfähig, wenn alle Stimmberechtigten ordentlich eingeladen worden sind.

Art. 24 — Ausserordentliche GV
Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann vom Vorstand oder von 1/5 der Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden. Die ausserordentliche GV hat spätestens 8 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Art. 25 — Stimm- und Antragsrecht
Sämtliche Aktiv- und Ehrenmitglieder sowie nichtturnende Mitglieder sind an der GV stimm- und wahlberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.

Art. 26 — Abstimmungen und Wahlen
Über die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht vorab mittels einfachem Mehr der Stimmberechtigten die geheime Abstimmung oder Wahl beschlossen wird. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Ausgenommen ist das gesetzlich zwingend vorgesehene Mindestquorum für die Fusion. Statutenrevisionen bedürfen der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Entscheid über die Vereinsauflösung bedarf einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Art. 27 — Anfechtung
Für die Anfechtung von Beschlüssen der GV sind die gesetzlichen Bestimmungen des ZGB einschlägig.

Art. 28 — Durchführung der GV ohne physische Anwesenheit
Aus wichtigen Gründen (behördlich verordnet / höhere Gewalt) kann der VS auf die Durchführung der GV mit physischer Anwesenheit der beteiligten Personen verzichten. Er kann eine virtuelle GV mit elektronischen Mitteln durchführen (Diskussion sowie Abstimmungs- und Wahlverfahren auf elektronischem Weg zu gewährleisten) oder eine Abstimmung bzw. Wahl auf schriftlichem oder elektronischem Weg durchführen. Es gelten die Termine sowie das Stimm- und Wahlverfahren für die physische GV analog.

Turnstand

Art. 29 — Einberufung
Ein Turnstand kann vom VS oder von der TK einberufen werden, wenn dringend zu fassende Beschlüsse vorliegen. Die Einladungen haben in geeigneter Art und Weise 10 Tage im Voraus zu erfolgen.

Vorstand

Art. 30 — Zusammensetzung
Der VS wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er setzt sich zusammen aus Präsidentin, Technischer Leiterin, Aktuarin, Kassierin und Beisitzerin. Die Vizepräsidentin wird durch die GV auf Antrag des VS bestimmt. Es können sämtliche Mitglieder des VS, mit Ausnahme der Präsidentin, das Amt der Vizepräsidentin übernehmen. Der VS ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg gültig. Eine Beschlussfassung per E-Mail ist möglich.

Art. 31 — Aufgaben
Der VS führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er ist namentlich zuständig für die allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften sowie die Erarbeitung von Reglementen, Organigrammen und Pflichtenheften.

Art. 32 — Einberufung
Der VS versammelt sich, wenn es die Präsidentin oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet.

Art. 33 — Zeichnungsberechtigung
Die Präsidentin und/oder Vizepräsidentin zeichnet zu zweien mit einem weiteren Vorstandsmitglied rechtsverbindlich. Für Postcheck und Bankkonten wird der Kassierin Einzelunterschrift erteilt.

Technische Kommission

Art. 34 — Zusammensetzung
Die TK setzt sich zusammen aus der Technischen Leiterin als Vorsitzende und den übrigen Mitgliedern mit Leiterfunktion. Die TK ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.

Art. 35 — Aufgaben
Die TK ist namentlich zuständig für

  • die Koordination aller turnerischen Trainings- und Wettkampffragen
  • Vorschläge an den VS über die Beteiligung an den von Verbänden ausgeschriebenen Wettkämpfen, Meisterschaften und Turnfesten
  • das Einreichen des turnerischen Jahresprogrammes und des Jahresberichts an den VS zuhanden der GV
  • die turnerische Organisation und Überwachung der unselbständigen Riegen, die dem Verein angehören

Art. 36 — Einberufung
Die TK versammelt sich, wenn es die Technische Leiterin oder die Mehrheit der Kommissionsmitglieder für angezeigt erachtet.

Spezialkommission

Art. 37 — Spezialkommission
Für besondere Aufgaben können durch den VS Kommissionen gebildet werden.

Revisionsstelle

Art. 38 — Zusammensetzung
Die Revisionsstelle umfasst zwei Mitglieder und wird an der GV auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes sind nicht wählbar. Die Wiederwahl ist zulässig.

Art. 39 — Aufgaben
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie ist jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen. Sie erstattet der GV einen schriftlichen Bericht und stellt entsprechende Anträge an die GV.

Art. 40 — Stimm- und Wahlbüro
Die Revisionsstelle führt, sofern notwendig, das Stimm- und Wahlbüro an der GV.

VII. Verwaltung

Art. 41 — Protokoll
Über alle Vereins- und Riegenversammlungen sowie Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

Art. 42 — Reglemente
Die Aufgaben des VS, der Beauftragten und Kommissionen sind in Reglementen oder Pflichtenheften verbindlich zu umschreiben.

Art. 43 — Zuständigkeit
Für den Erlass von Reglementen und Pflichtenheften ist der VS zuständig. Reglemente bedürfen zusätzlich der Genehmigung der GV.

Art. 44 — Archiv
Die Frauenriege STV Küngoldingen unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände. Wichtige Dokumente sind im Archiv aufzubewahren.

Art. 45 — Datenschutz und -sicherheit
Die Frauenriege STV Küngoldingen beachtet die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Datenschutz und der Datensicherheit. Sie stellt insbesondere sicher, dass grundsätzlich nur für die Erfüllung des Vereinszwecks notwendige Mitgliederdaten gesammelt werden und dass ihre Mitglieder für den Fall der Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte eine Einwilligungserklärung abgegeben haben.

VIII. Finanzen

Art. 46 — Geschäftsjahr
Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31. Dezember.

Art. 47 — Einnahmen
Einnahmen der Frauenriege STV Küngoldingen sind insbesondere:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus dem Vereinsvermögen
  • Gewinne aus Veranstaltungen
  • freiwillige Beiträge und Schenkungen
  • Sponsoring

Art. 48 — Ausgaben
Ausgaben der Frauenriege STV Küngoldingen sind insbesondere:

  • Verbandsbeiträge
  • Verwaltungskosten
  • Turnbetriebskosten
  • Übernahme von Spesen und Leiterinnenentschädigungen
  • Neuanschaffungen und Reparaturen
  • weitere durch die GV oder den VS beschlossene Ausgaben gemäss Budget

Art. 49 — Mitgliederbeitrag
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der GV festgelegt; er beträgt maximal CHF 250.00. Der Mitgliederbeitrag ist jeweils für ein ganzes Jahr zu entrichten.

Art. 50 — Beitragsbefreiung
Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind ganz oder teilweise ausgenommen Ehrenmitglieder, Mitglieder des VS und während des Vereinsjahres aufgenommene Mitglieder. Der Vorstand kann weitere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.

Art. 51 — Haftbarkeit
Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, vorbehalten eines strafrechtlich relevanten Verhaltens.

IX. Schlussbestimmungen

Art. 52 — Teilrevision
Änderungen einzelner Artikel der Statuten können nur an der GV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden.

Art. 53 — Totalrevision
Eine Totalrevision der Statuten kann durch die GV mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 54 — Besondere Fälle
Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten der übergeordneten Verbände.

Art. 55 — Auflösung
Die Auflösung/Fusion kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 56 — Vermögensverwendung bei Riegenauflösung
Bei einer Auflösung der Frauenriege STV Küngoldingen ist das gesamte Vermögen dem STV Küngoldingen treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder eine neue Riege mit gleichem Sitz und Zweck bildet. Dieselbe muss dem STV Küngoldingen und dessen Verbänden angeschlossen sein. Wird innert 10 Jahren keine gleichartige Riege gebildet, geht das Vermögen in den Besitz des STV Küngoldingen über.

Art. 57 — Frühere Bestimmungen
Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 23. Februar 1970.

Art. 58 — Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der GV vom 21. Februar 2025 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den Vorstand des STV Küngoldingen und durch den Vorstand des Zofinger Kreisturnverbandes in Kraft.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 21. Februar 2025 in Küngoldingen genehmigt.

Für die Frauenriege STV Küngoldingen
Küngoldingen, 21. Februar 2025
Sandra Böckle
Präsidentin
Monika Lehmann
Aktuarin
Genehmigt durch den Vorstand des STV Küngoldingen
20. März 2025
Corina Hirsiger
Präsidentin
Muriel Frey
Aktuarin
Genehmigt durch den Zofinger Kreisturnverband ZKTV
09. Mai 2025
Adrian von Rotz
Präsident
Peter Aeschlimann
Kassier